Finanzordnung

§1. Gebühren, Umlagen, Kosten

  1. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr von 25,00 € für Personen über 18 Jahre und 12,50 € für Personen bis 18 Jahre sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose. Sie wird bei Eintritt in den Verein erhoben.
  2. Die vom Verein zu zahlenden Verbandsabgaben und Versicherungsgebühren werden durch die Mitgliedsbeiträge finanziert und beglichen.
  3. Für besondere Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung Umlagen o. ä. beschließen, welche dann erhoben werden.
  4. Um die Verwaltung zu vereinfachen werden alle Forderungen des Vereins an seine Mitglieder per Bankeinzugsverfahren erhoben. Gebühren für Rücklastschriften im Bankeinzugsverfahren gehen zu Lasten des betroffenen Mitglieds. Diese Gebühren werden von dem Mitglied unverzüglich mit den ausstehenden oder zurück gebuchten Beträgen erhoben. Es erfolgt innerhalb von zwei Wochen eine Zahlungserinnerung. Sollten die ausstehenden Beträge innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt worden sein, schließen sich kostenpflichtige Mahnungen im Abstand von 14 Tagen an. An Mahngebühren sind bei der ersten Mahnung 5,25 € und bei der zweiten Mahnung 7,75 € zu erheben.
  5. Ausnahmen vom Bankeinzugsverfahren können vom Vorstand zugelassen werden.

§2. Mitgliedsbeiträge

  1. Personen über 18 Jahre zahlen einen Beitrag von 6,00 € pro Monat.
  2. Personen bis 18 Jahre sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose zahlen einen Beitrag von 3,00 € pro Monat.
  3. Die Beiträge werden halbjährlich im Voraus erhoben.
  4. Der Eintritt in den Verein ist zum 1. des jeweiligen Monats möglich.
  5. Die Benutzung des Vereinsgeländes durch Gastschützen ist gegen eine Tagesgebühr möglich. Sie beträgt:
    1. für Personen über 18 Jahre: 10,00 €
    2. und für Personen bis 18 Jahre sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose 5,00 €

      Alle Gastschützen müssen sich beim Vorsitzenden, beim stellv. Vorsitzenden oder dem Kassenwart anmelden und unterliegen den Bestimmungen der Schiessordnung.
  6. Das Vereinsgelände und Ausrüstung können von Mitgliedern für die Durchführung von Gruppenausflügen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen genutzt werden, sofern der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende zustimmen. Gewinne aus Veranstaltungen gehen zu Gunsten der Vereinskasse.

§3. Verpflichtungsgeschäfte

  1. Die einzelnen Vorstandsmitglieder dürfen in ihrem Bereich mit Genehmigung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden Verpflichtungen bis in Höhe von 30,00 € eingehen. Der Kassenwart darf mit Genehmigung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden Verpflichtungen bis in Höhe von 250,00 € eingehen. In allen anderen Fällen entscheidet der gesamte Vorstand.
  2. Die Gesamthöhe aller Verpflichtungen darf nicht das verfügbare Geldkapital des Vereins übersteigen.
  3. Ausnahmen zu §3. 2 kann die Mitgliederversammlung beschließen.

§4. Abrechnung, Entschädigungen

  1. Personen, die im Auftrag des Vereins an einer Veranstaltung teilnehmen, werden die entstehenden Kosten auf Antrag erstattet. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
  2. Für Fahrten mit dem privaten PKW werden 0,30 € pro gefahrenen Kilometer erstattet. Es sind grundsätzlich Fahrgemeinschaften zu bilden. Bei der Benutzung der Deutschen Bahn AG werden die Kosten für die zweite Klasse erstattet; geltende Ermäßigungen sind auszunutzen. Kosten für Übernachtungen und Verpflegung sowie Tagegelder werden nicht gezahlt.
  3. Anfallende Kosten können im Einzelfall in tatsächlicher Höhe nur gegen Nachweis erstattet werde, wenn dies vorher von dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden genehmigt wurde. Diese Kosten müssen in Ausübung der Geschäfte des Vereins entstanden sein.

§5. Nicht geregelte Geschäftsvorfälle

  1. Über alle in dieser Finanzordnung nicht geregelten Vorfälle entscheidet der Vorstand.

§6. Inkrafttreten

  1. Die neue Finanzordnung tritt durch Beschluss der Vereinsversammlung (Datum siehe unten) mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Vossenack, den 19.11.2011